Welche Regelung gilt für
Betreuertätigkeiten vor dem 1.1.1999?
Umstritten ist,
ob die vorstehende Regelung auch auf Vergütungsansprüche einschließlich
der Ansprüche auf Auslagenersatz anwendbar ist, die vor dem 1.1.1999
entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt galt nämlich die 15-monatige
Ausschlussfrist noch nicht. Rechtlich kommt es bei der Entscheidung darauf
an, ob man die Bestimmung über die Auschlussfrist dem materiellen
Recht oder dem Verfahrensrecht zurechnet. Im erstgenannten Fall würde
sich die ab 1.1. 1999 geltende Neuregelung angesichts des Fehlens einer
Übergangsregelung nur auf neu entstandene Vergütungsansprüche
beziehen, während eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich
auch auf laufende Verfahren anzuwenden wäre. Die Literatur spricht
sich überwiegend dafür aus, dass die Ausschlussfrist nur für
Ansprüche gilt, die nach dem 1.1.1999 entstanden sind (z.B. Jürgens,
Betreuungsrecht, Kommentar, 2. Aufl.2001, 3 1836 Rnr. 12, Palandt, BGB,
Kommentar, 60. Aufl. § 1836 Rnr. 12). Dies gilt auch für die