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Welche Regelung gilt für Betreuertätigkeiten vor dem 1.1.1999?

Umstritten ist, ob die vorstehende Regelung auch auf Vergütungsansprüche einschließlich der Ansprüche auf Auslagenersatz anwendbar ist, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt galt nämlich die 15-monatige Ausschlussfrist noch nicht. Rechtlich kommt es bei der Entscheidung darauf an, ob man die Bestimmung über die Auschlussfrist dem materiellen Recht oder dem Verfahrensrecht zurechnet. Im erstgenannten Fall würde sich die ab 1.1. 1999 geltende Neuregelung angesichts des Fehlens einer Übergangsregelung nur auf neu entstandene Vergütungsansprüche beziehen, während eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf laufende Verfahren anzuwenden wäre. Die Literatur spricht sich überwiegend dafür aus, dass die Ausschlussfrist nur für Ansprüche gilt, die nach dem 1.1.1999 entstanden sind (z.B. Jürgens, Betreuungsrecht, Kommentar, 2. Aufl.2001, 3 1836 Rnr. 12, Palandt, BGB, Kommentar, 60. Aufl. § 1836 Rnr. 12). Dies gilt auch für die
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