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Rechnungslegung über das Taschengeld?Bei der Beantwortung
der Frage, in welcher Weise der Betreuer dem Betreuungsgericht
über die Verwendung von Taschengeld des Betreuten
Rechnung legen muss, ist zu differenzieren:
Wenn das Taschengeld von
einer dritten Stelle, beispielsweise von einem Heim verwaltet wird, das
dazu Taschengeldkonten führt, so gehört es zur ordnungsmäßigen
Rechnungslegung, dass auch über den Stand und die Entwicklung des
Taschengeldkontos berichtet wird. Dazu sind dann auch die Kontounterlagen
vorzulegen.
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