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Was ist nach Übernahme einer Betreuung vom Betreuer zu tun?Als erstes sollte
sich der Betreuer mit dem Betreuten eingehend persönlich befassen,
um seine Probleme und seine Wünsche und Vorstellungen zu erfahren,
was die Führung der Betreuung betrifft. Da eine Verständigung
mit dem Betreuten selbst häufig schwierig oder gar unmöglich
sein wird, sollten Kontakte zu seinen wichtigsten Bezugspersonen hergestellt
werden. Auch sie können u.U. Auskunft über die vom Betreuten
geäußerten Wünsche geben.
Über die gesundheitliche Situation des Betreuten gibt das vom Betreuungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Auskunft; zusätzlich können Informationen bei den bisherigen behandelnden Ärzten eingeholt werde. Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge übertragen, kann er die Auskünfte auch verlangen. Die medizinische Versorgung des Betroffenen ist dann sicher zu stellen. Falls die Betreuung die Bereiche
Wohnungsangelegenheiten und/oder Aufenthaltsbestimmung umfasst, ist die
Wohnsituation des Betreuten zu überprüfen insbesondere auf mögliche
Gefahren in der bisherigen Umgebung (Strom- und Wasserinstallation, hygienische
Bedingungen). Die meisten Betreuungen umfassen auch den Vermögensbereich.
1. Ermittlung der vom Betreuten geführten Konten durch Erkundigung bei den Banken. 2. Abklärung der Einkünfte aus Arbeitsvertrag, Mieteinkünfte oder Renten. 3. Feststellung von Schulden 4. Klärung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien u.a. durch Einsichtnahme in die Grundbücher. 5. Feststellung von Verträgen, aus denen der Betreute verpflichtet ist, z.B. Mietverträge, Bezugsverträge über Strom, Telefon, Zeitschriften u.ä. Hauptsächlich bei komplizierten Verhältnissen kann das Betreuungsgericht von einem Berufsbetreuer zu Beginn der Betreuung die Erstellung eines Betreuungsplans verlangen. In ihm sind die Ziele der Betreuung und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen darzustellen. |