Als erstes sollte sich der Betreuer mit dem Betreuten eingehend persönlich befassen, um seine Probleme und seine Wünsche und Vorstellungen zu erfahren, was die Führung der Betreuung betrifft. Da eine Verständigung mit dem Betreuten selbst häufig schwierig oder gar unmöglich sein wird, sollten Kontakte zu seinen wichtigsten Bezugspersonen hergestellt werden. Auch sie können u.U. Auskunft über die vom Betreuten geäußerten Wünsche geben.
Über die gesundheitliche Situation des Betreuten gibt das vom Betreuungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Auskunft; zusätzlich können Informationen bei den bisherigen behandelnden Ärzten eingeholt werde. Ist dem Betreuer der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge übertragen, kann er die Auskünfte auch verlangen. Die medizinische Versorgung des Betroffenen ist dann sicher zu stellen.
Falls die Betreuung die Bereiche Wohnungsangelegenheiten und/oder Aufenthaltsbestimmung umfasst, ist die Wohnsituation des Betreuten zu überprüfen insbesondere auf mögliche Gefahren in der bisherigen Umgebung (Strom- und Wasserinstallation, hygienische Bedingungen). Die meisten Betreuungen umfassen auch den Vermögensbereich.
Deshalb wird sich der Betreuer in den meisten Fällen gleich zu Beginn der Betreuung einen umfassenden Überblick über die Vermögensverhältnisse des Betreuten verschaffen müssen, zumal er auch verpflichtet ist, dem Betreuungsgericht ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Dazu gehört:
1. Ermittlung der vom Betreuten geführten Konten durch Erkundigung bei den Banken.
2. Abklärung der Einkünfte aus Arbeitsvertrag, Mieteinkünfte oder Renten.
3. Feststellung von Schulden
4. Klärung der Eigentumsverhältnisse an Immobilien u.a. durch Einsichtnahme in die Grundbücher.
5. Feststellung von Verträgen, aus denen der Betreute verpflichtet ist, z.B. Mietverträge, Bezugsverträge über Strom, Telefon, Zeitschriften u.ä.
Hauptsächlich bei komplizierten Verhältnissen kann das Betreuungsgericht von einem Berufsbetreuer zu Beginn der Betreuung die Erstellung eines Betreuungsplans verlangen. In ihm sind die Ziele der Betreuung und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen darzustellen.
Letzte Änderung: 02.11.2023
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