Nach Übernahme der Betreuung muss der Betreuer, sofern er auch - ganz oder teilweise - für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, dem Vormund- schaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen (§ 1802 BGB).
Der Stichtag, der auf dem Verzeichnis angegeben werden muss, ist das Datum der Betreuerbestellung. Das Verzeichnis besteht aus einer geordneten Auflistung der einzelnenUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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