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Wer kontrolliert den Betreuer?

Nach Übernahme der Betreuung muss der Betreuer, sofern er auch - ganz oder teilweise - für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, dem Vormund- schaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen (§ 1802 BGB).
Der Stichtag, der auf dem Verzeichnis angegeben werden muss, ist das Datum der Betreuerbestellung. Das Verzeichnis besteht aus einer geordneten Auflistung der einzelnen Vermögensgegenstände und der Schulden mit Wertangaben.
Letztere können vom Betreuer, z.B. bei Haushaltsgegenständen, geschätzt werden. Dabei reicht auch die Angabe von Sammelbegriffen wie etwa „Geschirr“, „Möbel“, „Kleidung“ usw.. Das Betreuungsgericht kann verlangen, dass auch Unterlagen, wie etwa Sparbücher vorgelegt werden. Grundstücke müssen
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