Der Betreuer ist
im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabengebiete nur für die rechtliche
Betreuung zuständig, also für die Vertretung des Betreuten nach
außen gegenüber Geschäftspartnern, Banken, Versicherungen,
Heimen, Ärzten, Behörden und Gerichten, wobei diese Aufzählung
nur beispielhaft ist.
Dazu gehören regelmäßige
persönliche Kontakte zum Betreuten, um anstehende Entscheidungen mit
diesem besprechen zu können und seine Vorstellungen und Wünsche
kennen zu lernen. Nicht zuständig ist der Betreuer dagegen für
die tatsächliche Pflege des Betreuten also nicht z.B. für die
Hilfe beim Ankleiden, der hygienischen Versorgung, der Einnahme von Medikamenten,
der Nahrungszubereitung oder dem Säubern der Wohnung; auch nicht für
die psychische Betreuung. Allerdings verläuft die Grenze zwischen
der rechtlichen und der psychischen Betreuung häufig unscharf, etwa
wenn der Betreuer an einer gegen den Betreuten geführten Strafverhandlung
teilnimmt.
Ein Honoraranspruch des
Betreuers besteht auch nicht für solche Tätigkeiten, die vor
der Bestellung zum Betreuer ausgeübt worden sind, z.B. für Besuche
beim Betroffenen, um diesen kennenzulernen. Dies gilt selbst dann, wenn
solche Tätigkeiten auf einen entsprechenden Wunsch des Vormundschaftsgerichts
zurückgehen.
Die Problematik bestand
früher hauptsächlich wegen der Vergütungsansprüche
der Berufsbetreuer, für die der Zeitaufwand maßgebend war. Nach
der Reform des Vergütungsrechts ist die Vergütung pauschaliert,
so dass es keine Rolle mehr spielt, wieviel zeit der Betreuer in die Betreuung
investiert und ob er neben der geschuldeten rechtlichen Betreuung freiwillig
auch pflegerische Aufgaben wahrnimmt. Lediglich dann, wenn es durch die
Betreuung zu Schäden kommt, könnte die Frage wegen des Versicherungsschutzes
des Betreuers wieder akut werden.
Überarbeitung
des Rechts der rechtlichen Betreuung
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