Der Betreuer ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabengebiete nur für die rechtliche Betreuung zuständig, also für die Vertretung des Betreuten nach außen gegenüber Geschäftspartnern, Banken, Versicherungen, Heimen, Ärzten, Behörden und Gerichten, wobei diese Aufzählung nur beispielhaft ist.
Dazu gehören regelmäßige persönliche Kontakte zum Betreuten, um anstehende Entscheidungen mit diesem besprechen zu können und seine Vorstellungen und Wünsche kennen zu lernen. Nicht zuständig ist der Betreuer dagegen für die tatsächliche Pflege des Betreuten also nicht z.B. für die Hilfe beim Ankleiden, der hygienischen Versorgung, der Einnahme von Medikamenten, der Nahrungszubereitung oder dem Säubern der Wohnung; auch nicht für die psychische Betreuung. Allerdings verläuft die Grenze zwischen der rechtlichen und der psychischen Betreuung häufig unscharf, etwa wenn der Betreuer an einer gegen den Betreuten geführten Strafverhandlung teilnimmt.
Ein Honoraranspruch des Betreuers besteht auch nicht für solche Tätigkeiten, die vor der Bestellung zum Betreuer ausgeübt worden sind, z.B. für Besuche beim Betroffenen, um diesen kennenzulernen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Tätigkeiten auf einen entsprechenden Wunsch des Betreuungsgerichts zurückgehen.
Die Problematik bestand früher hauptsächlich wegen der Vergütungsansprüche der Berufsbetreuer, für die der Zeitaufwand maßgebend war. Nach der Reform des Vergütungsrechts ist die Vergütung pauschaliert, so dass es keine Rolle mehr spielt, wieviel zeit der Betreuer in die Betreuung investiert und ob er neben der geschuldeten rechtlichen Betreuung freiwillig auch pflegerische Aufgaben wahrnimmt. Lediglich dann, wenn es durch die Betreuung zu Schäden kommt, könnte die Frage wegen des Versicherungsschutzes des Betreuers wieder akut werden.
Letzte Änderung:
28.06.2018