In dieser Situation kann
ein Postnachsendeantrag helfen, mit dem die dem Betreuten zugedachte Post
an die Anschrift des Betreuers umgeleitet wird. Einen solchen Antrag muss
entweder der Betreute selbst stellen, was sowohl seine Einwilligungsfähigkeit
als auch Kooperationsbereitschaft voraussetzt.
Der Betreuer seinerseits
kann den Anlagen nur dann stellen, wenn eine Anordnung nach § 1896
Abs. 4 BGB vorliegt, weil der Nachsendungsantrag in der Konsequenz einen
Eingriff in des Postgeheimnis des Betreuten darstellt.
Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer durch wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten entstehenden Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so kommt alternativ zu einer Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in Betracht. Dieser lässt das Post - und Fernmeldegeheimnis grundsätzlich unberührt , da mit seiner Hilfe einzelne Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr Gefährdungspotenzial hin überprüft werden können, während andererseits eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch kaum zu überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von " harmlosen " Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den gesamten Postverkehr ergreift. Da nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Gefahrenabwehr stets das Mittel zu wählen ist, das in die Freiheitssphäre des Betreuten am wenigsten eingreift, wird jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die Einschränkung des Post - und Fernmeldeverkehrs oder ein Einwilligungsvorbehalt das Mittel der Wahl ist.
Bei den Gebühren für Postnachsendeanträge handelt es sich, wenn die Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt werden, um Aufwendungen im Sinne von § 1835 BGB, die dem Betreuer zu erstatten sind. Dies muss auch dann gelten, wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, vom Betreuten zulässigerweise ermächtigt worden ist, einen entsprechenden Antrag stellen.
Bei Berufsbetreuern ist allerdings mit der vor Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich bei den Kosten des Postnachsendeantrags weiterhin um Aufwendungen des Betreuers und nicht des Betreuten handelt. Dies führt dann zu dem Ergebnis, dass diese Kosten nicht gesondert erstattet werden sondern in der Betreuungspauschale enthalten sind.