Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, dass Öffnen und das Anhalten seiner Post ... vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen. Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang genießt, kommt seine Einschränkung nur in Betracht, wenn der Betreuer ohne eine entsprechende Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen und wenn dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet wären. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass ohne Überwachung durch den Betreuer wichtige Briefe Dritter dem Betreuten unbekannt blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender Geschäfte durch den Betreuten droht.
In dieser Situation kann
ein Postnachsendeantrag helfen, mit dem die dem Betreuten zugedachte Post
an die Anschrift des Betreuers umgeleitet wird. Einen solchen Antrag muss
entweder der Betreute selbst stellen, was sowohl seine Einwilligungsfähigkeit
als auch Kooperationsbereitschaft voraussetzt.
Der Betreuer seinerseits
kann den Anlagen nur dann stellen, wenn eine Anordnung nach § 1896
Abs. 4 BGB vorliegt, weil der Nachsendungsantrag in der Konsequenz einen
Eingriff in des Postgeheimnis des Betreuten darstellt.
Ist die Postkontrolle durch den Betreuer notwendig, um einer durch wirtschaftlich unsinnige Geschäfte des Betreuten entstehenden Vermögensgefährdung entgegenzuwirken, so kommt alternativ zu einer Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB in Betracht. Dieser lässt das Post - und Fernmeldegeheimnis grundsätzlich unberührt , da mit seiner Hilfe einzelne Rechtsgeschäfte des Betreuten auf ihr Gefährdungspotenzial hin überprüft werden können, während andererseits eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB wegen der praktisch kaum zu überwindenden Schwierigkeiten, " gefährdende " von " harmlosen " Postsendungen zu unterscheiden, wahllos den gesamten Postverkehr ergreift. Da nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Gefahrenabwehr stets das Mittel zu wählen ist, das in die Freiheitssphäre des Betreuten am wenigsten eingreift, wird jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu prüfen und zu entscheiden sein, ob die Einschränkung des Post - und Fernmeldeverkehrs oder ein Einwilligungsvorbehalt das Mittel der Wahl ist.
Ein zusätzliches Problem ergibt sich durch die Neuordnung der Posttarife. Während nämlich bisher Postnachsendeanträge nicht gebührenpflichtig waren, fallen in Zukunft dafür Gebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe an. Dabei handelt es sich, wenn die Gebühren aus Mitteln des Betreuers bezahlt werden, um Aufwendungen im Sinne von § 1835 BGB, die dem Betreuer zu erstatten sind. Dies muss auch dann gelten, wenn keine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB vorliegt sondern der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten übertragen ist, vom Betreuten zulässigerweise ermächtigt worden ist, einen entsprechenden Antrag stellen.