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Der Postnachsendeantrag
Gem. § 1896 Abs. 4 BGB wird " die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, dass Öffnen und das Anhalten seiner Post ... vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat ". Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Schutz des Post - und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) Rechnung getragen. Da das Post - und Fernmeldegeheimnisses somit hohen Rang genießt, kommt seine Einschränkung nur in Betracht, wenn der Betreuer ohne eine entsprechende Bestimmung daran hindert wäre, seine Aufgaben wahrzunehmen und wenn dadurch das Wohl und die Interessen des Betreuten gefährdet wären. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn befürchtet werden muss, dass ohne Überwachung durch den Betreuer wichtige  Briefe Dritter dem Betreuten unbekannt blieben oder wenn der Abschluss vermögensgefährdender Geschäfte durch den Betreuten droht.