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Post- und TelefonkontrolleWegen des besonderen Schutzes
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) bestimmt §
1896 Abs. 5 BGB, dass Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr
des Betreuten sowie über die Entgegennahme, das Öffnen und das
Anhalten der Post vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann umfasst sind,
wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Also reicht auch eine Totalbetreuung, mit der pauschal sämtliche Aufgabengebiete übertragen worden sind, nicht aus. Geschützt sind der Brief- und Paketverkehr, das Führen von Telefongesprächen, Fernschreiben, Fax, SMS sowie Emails vom Betreuten und zum Betreuten. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |