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Offenbarungspflicht über Betreuung

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Betreuers oder eines Betreuten gegenüber Vertragspartnern des Betreuten auf die bestehende Betreuung hinzuweisen (BVerfG, 11.6.1991 - Az: 1 BvR 239/90). Somit kann der Vertragspartner aus dem Verschweigen der Betreuung auch keine Rechte herleiten - z.B. kann ein Mietvertrag nicht deshalb gekündigt werden, weil bei Vertragsschluss nicht auf die bestehende Betreuung hingewiesen wurde. Die Offenbarung der Betreuung birgt die Gefahr der sozialen Abstempelung in sich und kann die am Sozialstaatsprinzip orientierten Hilfsmaßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung erschweren. Müsste jeder Betreute oder dessen Betreuer eine bestehende Betreuung ohne weiteres immer gegenüber Vertragspartnern offenbaren, so würde es ihm nahezu unmöglich gemacht, z.B. Wohnraum zu mieten oder andere Verträge zu schließen, da der Vertragspartner im Allgemeinen undifferenziert annehmen wird, dass ein Betreuter kein zuverlässiger Vertragspartner ist und schon deshalb die Begründung einer vertraglichen Bindung gescheut werden würde. Darüber hinaus würde eine solche Verpflichtung das Recht des Betreuten auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Auch Betreute haben das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten, zu denen auch Akt und Status der Betreuung gehören, selbst zu bestimmen.
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