Es besteht grundsätzlich
keine Verpflichtung des Betreuers oder eines Betreuten gegenüber Vertragspartnern
des Betreuten auf die bestehende Betreuung hinzuweisen (BVerfG, 11.6.1991
- Az: 1 BvR 239/90). Somit kann der Vertragspartner aus dem Verschweigen
der Betreuung auch keine Rechte herleiten - z.B. kann ein Mietvertrag nicht
deshalb gekündigt werden, weil bei Vertragsschluss nicht auf die bestehende
Betreuung hingewiesen wurde. Die Offenbarung der Betreuung birgt die Gefahr
der sozialen Abstempelung in sich und kann die am Sozialstaatsprinzip orientierten
Hilfsmaßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung erschweren. Müsste
jeder Betreute oder dessen Betreuer eine bestehende Betreuung ohne weiteres
immer gegenüber Vertragspartnern offenbaren, so würde es ihm
nahezu unmöglich gemacht, z.B. Wohnraum zu mieten oder andere Verträge
zu schließen, da der Vertragspartner im Allgemeinen undifferenziert
annehmen wird, dass ein Betreuter kein zuverlässiger Vertragspartner
ist und schon deshalb die Begründung einer vertraglichen Bindung gescheut
werden würde. Darüber hinaus würde eine solche Verpflichtung
das Recht des Betreuten auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.
Auch Betreute haben das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer
persönlichen Daten, zu denen auch Akt und Status der Betreuung gehören,
selbst zu bestimmen.