![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Rechtliche Gesichtspunkte7. Mit dem Tod des
Bewohners endet der Heimvertrag ohne Kündigung. In dem Vertrag kann
aber, allerdings nicht bei Kurzzeitpflege, von vorne herein vereinbart
werden, dass der Vertrag längstens bis zum Ende des Monats fort wirkt,
der auf den Sterbemonat folgt. Das Heim kann dann allerdings nach dem Tod
nicht mehr den vollen Preis verlangen, sondern muss ersparte Aufwendungen
absetzen. Dies sind in jedem Fall Verpflegungs- und Pflegekosten; u.U.
auch Unterbringungskosten, wenn es dem Heim gelingt, den Pflegeplatz gleich
wieder zu besetzen. Beim Abschluss des Heimvertrags muss der Betreuer prüfen,
ob er sich auf eine solche Fortsetzungsklausel einlassen will! Wenn der
Betreuer von den Erben des Betreuten mit der Abwicklung eines Heimvertrags,
der die Klausel enthält, beauftragt ist, sollte er auf die Höhe
der ersparten Aufwendungen besonders achten.
8. Das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt kann normalerweise nur erhöht werden, wenn die Erhöhung durch Kostensteigerungen gerechtfertigt ist und wenn der Bewohner zustimmt. Allerdings kann im Heimvertrag auch die Möglichkeit einer einseitigen Erhöhung durch das Heim vorgesehen sein. Eine beabsichtigte Erhöhung muss das Heim dem Bewohner spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt schriftlich mitteilen, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll. Dabei müssen die Gründe für die Erhöhung angegeben werden. Eine Kündigung des Heimvertrags mit dem Ziel, ihn mit einem höheren Entgelt erneut abzuschließen, ist nicht erlaubt. § 4c HeimG 9. Wenn der Betreute in der staatlichen Pflegeversicherung versichert ist, müssen im Heimvertrag die Leistungen des Heims so beschrieben sein, dass sie mit den Leistungsbeschreibungen der Pflegeversicherung übereinstimmen. Soweit die Pflegekasse die Heimkosten übernimmt, rechnet das Heim nicht mit dem Bewohner bzw. Betreuer sondern unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Etwaige Erhöhungen des Entgelts bei Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung richten sich hier nach den Pflegesatzvereinbarungen. § 4e HeimG 10. Das Heim und seine Mitarbeiter dürfen von den Bewohnern neben dem im Heimvertrag vereinbarten Entgelt keine geldwerten Leistungen oder Vergütungen annehmen, abgesehen von geringwertigen Aufmerksamkeiten im üblichen Rahmen (z.B. kleine Geschenke an Mitarbeiter zu Geburtstagen, Weihnachten usw). § 14 HeimG Vermächtnisse oder Erbschaften zu Gunsten des Heims oder seiner Mitarbeiter dürfen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Bewohner das Testament im Einverständnis mit dem Begünstigten errichtet hat. Ist der Betreute, bei dem wegen seines Gesundheitszustands die Aufnahme in ein Heim erforderlich wird, Mieter einer Mietwohnung, so kann er den Mietvertrag kurzfristig (eine Frist von drei Monaten wird für ausreichend gehalten) kündigen, auch wenn der Mietvertrag schon länger besteht und deshalb längere Kündigungsfristen gelten. Allerdings muss ein Nachmieter gestellt werden, sofern es sich nicht um eine sehr leicht vermietbare Wohnung handelt. Kündigt der Betreuer die Wohnung, benötigt er dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts § 1907 BGB. |