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Haftung gegenüber dem Betreuten
Der Betreuer haftet dem Betreuten für Vermögensschäden, die diesem durch schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen des Betreuers entstehen (§ 1833 BGB). Die verspätete Stellung eines Sozialhilfeantrags ist in der Regel als fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen.
Gegen solche Schadensersatzansprüche des Betreuten kann der Betreuer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die dafür aufgewendeten Beiträge sind Aufwendungen, die der Betreuer ersetzt erhält: bei nicht mittellosen Betreuten aus deren Vermögen, bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse.

Beispiel für ein Haftungsrisiko des Betreuers:

Ist der Versicherer auf Grund seines geistigen Verfalls (Altersdemenz) zur Erstattung der Anzeige über die Gefahrerhöhung nicht in der Lage, dann ist der für den Versicherungsnehmer bestellte Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter zur Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet.

OLG Nürnberg, 05.04.2001, 8 U 3457/00
NJW-RR 2002, 820