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Eigengeschäfte des Betreuten

Wenn der Betreute persönlich Geschäfte abschließt, z. B. ein Bankkonto einrichtet, Waren bestellt oder einen Handyvertrag unterschreibt, so wird er daraus auch persönlich verpflichtet, wenn er beim Abschluss des Geschäftes geschäftsfähig ist. Die Frage der Geschäftsfähigkeit hat mit der Betreuungsbedürftigkeit prinzipiell nichts zu tun, wenn auch die Voraussetzungen in der Praxis häufig zusammenfallen. Ist der Betreute beim Geschäftsabschluss nicht geschäftsfähig, so ist das Geschäft unwirksam und löst für ihn keinerlei Verpflichtungen aus.
Durch Geschäfte, die ein Betreuter persönlich abschließt, wird der Betreuer nicht verpflichtet, gleichgültig, ob der Betreute dabei geschäftsfähig ist oder nicht.
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