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Eigengeschäfte des BetreutenWenn der Betreute
persönlich Geschäfte abschließt, z. B. ein Bankkonto einrichtet,
Waren bestellt oder einen Handyvertrag unterschreibt, so wird er daraus
auch persönlich verpflichtet, wenn er beim Abschluss des Geschäftes
geschäftsfähig ist. Die Frage der Geschäftsfähigkeit
hat mit der Betreuungsbedürftigkeit prinzipiell nichts zu tun, wenn
auch die Voraussetzungen in der Praxis häufig zusammenfallen. Ist
der Betreute beim Geschäftsabschluss nicht geschäftsfähig,
so ist das Geschäft unwirksam und löst für ihn keinerlei
Verpflichtungen aus.
Durch Geschäfte, die ein Betreuter persönlich abschließt, wird der Betreuer nicht verpflichtet, gleichgültig, ob der Betreute dabei geschäftsfähig ist oder nicht. |