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Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht

Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB denkbar. Dazu muss die Aufsichtspflicht über den Betreuten dem Betreuer aber übertragen sein. Dies geschieht mit der Einrichtung der Betreuung nicht automatisch in jedem Fall. Von einer Übertragung der Aufsichtspflicht kann man aber in der Regel ausgehen, wenn die gesamte Personensorge zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und natürlich auch dann, wenn die Aufsichtspflicht ausdrücklich in der Betreuerbestellungen genannt wird.
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