|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z| >> |HAFTUNG|
Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht
Ein Schadenersatzanspruch eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB denkbar. Dazu muss die Aufsichtspflicht über den Betreuten dem Betreuer aber übertragen sein. Dies geschieht mit der Einrichtung der Betreuung nicht automatisch in jedem Fall. Von einer Übertragung der Aufsichtspflicht kann man aber in der Regel ausgehen, wenn die gesamte Personensorge zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und natürlich auch dann, wenn die Aufsichtspflicht ausdrücklich in der Betreuerbestellungen genannt wird.

Username:
Passwort:
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.

Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.

Passwort vergessen

ABO-SERVICE für Abonnenten

Zurück