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Haftung aus Verletzung der AufsichtspflichtEin Schadenersatzanspruch
eines Dritten gegen den Betreuer ist wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
gem. § 832 BGB denkbar. Dazu muss die Aufsichtspflicht über den
Betreuten dem Betreuer aber übertragen sein. Dies geschieht mit der
Einrichtung der Betreuung nicht automatisch in jedem Fall. Von einer Übertragung
der Aufsichtspflicht kann man aber in der Regel ausgehen, wenn die gesamte
Personensorge zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und natürlich
auch dann, wenn die Aufsichtspflicht ausdrücklich in der Betreuerbestellungen
genannt wird.
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