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Haftung für Schäden beim Betreuten oder dritten PersonenDer Betreuer ist
dem Betreuten für Schäden verantwortlich, die diesem entstehen,
weil der Betreuer seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Verschulden
liegt vor, wenn der Betreuer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig
herbeigeführt hat. Fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die
im Verkehr übliche Sorgfalt nicht beachtet wird. Die Haftung ist nach
oben nicht betragsmäßig begrenzt; grundsätzlich muss immer
der volle Schaden ersetzt werden, unabhängig von der Schwere des Verschuldens.
Dabei haftet der Betreuer auch für das Verschulden seiner Hilfspersonen,
etwa eines Büroangestellten, wie für eigenes Verschulden. Ersetzt
werden muss in erster Linie ein dem Betreuten entstandener Vermögensschaden,
bei Körperverletzungen kann auch ein Schmerzensgeldanspruch entstehen.
Pflichtwidriges Verhalten ist i.a. nicht gegeben, wenn der Betreuer sich an Weisungen des Betreuten gehalten hat, die dieser als Geschäftsfähiger, z.B. in einer Betreuungsverfügung, gegeben hat. Beispiele für pflichtwidrig
verursachte Schäden:
Wird durch das Verhalten des Betreuers nicht der Betreute sondern ein Dritter geschädigt, gelten die allgemeinen Haftungsrisiken, wie sie jedermann bei der Teilnahme am Rechtsverkehr trägt. Gegen das Haftungsrisiko kann der Betreuer sich durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Betreuten. Bei ehrenamtlichen Betreuern besteht in manchen Bundesländern eine kostenfreie Versicherung oder die Möglichkeit zum Abschluss von Sammelversicherungen. Darüber kann die jeweils zuständige Betreuungsbehörde Auskunft geben. Wichtig ist, dass eine private Haftpflichtversicherung das Betreuerrisiko nicht abdeckt! |