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Nach welchen Grundsätzen muss eine Betreuung geführt werden?

Das Vermögen des Betreuten muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Geld, das nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher angelegt werden (§§ 1806ff BGB).
  • Verfügungsgelder, also solche Mittel, die für laufende Ausgaben gebraucht werden, können auf Giro- oder Sparkonten  zur Verfügung stehen; bei größeren Beträgen kann sich eine Termingeldanlage empfehlen.
  • Für fest anzulegende Mittel sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor, wobei die einzelne Anlage vom Betreuungsgericht genehmigt werden muss, wenn der Betreuer nicht davon befreit ist.

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      1. Forderungen, die durch eine vorrangige Hypothek oder Grundschuld abgesichert sind.
      2. Bundesschatzbriefe und -obligationen  und vergleichbare Wertpapiere des Bundes und der Länder.
      3. Wertpapiere, die von einer Kommune oder kommunalen Kreditanstalt ausgegeben und für mündelsicher erklärt sind.
      4. Anlagen bei einer öffentliche Sparkasse (z.B. Kreissparkasse) oder einem anderen Kreditinstitut, das ausreichende Sicherheit bietet. Dazu gehören vor allem die deutschen Großbanken sowie die Volks- und Raiffeisenbanken.
      5. Anlagen in Sachwerte sind gleichfalls möglich.
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