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Gerichtliche Vertretung eines Betreuten
Die Anordnung der Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, da sich die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, in eigenen Angelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, nach der Geschäftsfähigkeit richtet, kann also ein Betreuter auch in den

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