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Gerichtliche Vertretung eines BetreutenDie Anordnung der
Betreuung
ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten. Da sich die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit,
in eigenen Angelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, nach der
Geschäftsfähigkeit richtet, kann also ein Betreuter auch in den
Aufgabengebieten, auf die sich die Betreuung erstreckt, ohne Beteiligung
seines Betreuers Prozesse führen, sofern er geschäftsfähig
ist.
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