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Gerichtliche Vertretung eines Betreuten

Die Anordnung der Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Da sich die Prozessfähigkeit, also die Fähigkeit, in eigenen Angelegenheiten vor Gericht auftreten zu können, nach der Geschäftsfähigkeit richtet, kann also ein Betreuter auch in den Aufgabengebieten, auf die sich die Betreuung erstreckt, ohne Beteiligung seines Betreuers Prozesse führen, sofern er geschäftsfähig ist.
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