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Haftung für FremdgeldDie Situation:
Der Mitarbeiter einer Pflegeinrichtung erhält von der Heimleitung einen Betrag, der dazu bestimmt ist, kleinere Ausgaben eines Bewohners zu bestreiten. Das Geld wird in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, zu dem aber auch noch mehrere andere Mitarbeiter Zugang haben. Als das Geld eines Tages fehlt, verlangt die Heimleitung von dem mit der Verwaltung beauftragten Mitarbeiter Ersatz. Zunächst ist festzustellen,
dass durch die Auszahlung des Betrages an den Mitarbeiter eine etwaige
Zahlungspflicht der Heimleitung gegenüber dem Bewohner nicht erfüllt
worden ist, dieser kann also den Betrag nach wie vor beanspruchen.
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