Gem.
§
2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers sowohl
gegenüber der Staatskasse als auch bei Selbstzahlern gegenüber
den Betreuten, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim
Betreuungsgericht geltend gemacht wird. Das Betreuungsgericht kann
gem.
§
1835 Abs. 1a BGB eine abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmen.
In der Fristbestimmung ist der Betreuer über die Folgen einer Versäumung
der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Gericht verlängert