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Wann erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers?

Gem. § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers sowohl gegenüber der Staatskasse als auch bei Selbstzahlern gegenüber den Betreuten, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird. Das Betreuungsgericht kann gem. § 1835 Abs. 1a BGB eine abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist der Betreuer über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Gericht verlängert
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