|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z| >> |BETREUER| >> |VERGÜTUNG DES BETREUERS|
Die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers
Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Entlohnung sondern lediglich Aufwendungsersatz (1835 BGB) etwa für Fahrtkosten, Telefonate, Fotokopierkosten, Porto usw. Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; zur Zeit kann bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von EUR 0,30 verlangt werden (§ 5 JEVG).
Die Kosten einer Haftpflichtversicherung gegen die Risiken der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt aber nicht für die Kfz - Haftpflichtversicherung.
Erleidet der Betreuer infolge eines Arbeitsunfalles einen Personenschaden, ist er in der gesetzlichen Berufsunfallversicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle).
Für die aufgewendete Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche Betreuer nur dann eine Vergütung, wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B. wenn der als Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung des Betreuten fertigt.
Nachgewiesenen Verdienstausfall erhält der Betreuer ersetzt, wenn er nachweist, dass er wegen der Führung der Betreuung notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der Betreuer an einem Gerichtstermin teilnehmen musste.
Vermögensschäden, die der Betreuer durch die Führung der Betreuung erleidet, sind im Normalfall nicht erstattungsfähig.
Die Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt und kann vom Betreuer daraus entnommen werden. Ist der Betreute mittellos, wird die Entschädigung vom Vormundschaftsgericht festgesetzt und aus der Staatskasse bezahlt.
Anstelle einer konkreten Abrechnung seines Aufwandes kann der Betreuer ab dem zweiten Jahr der Betreuung pro Betreuung eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit EUR 323,00 abrechnen. Mit diesem Betrag sind dann alle Aufwendungen  abgegolten (§ 1835a BGB). Die Aufwandsentschädigung muss in jedem Fall spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, für das sie verlangt wird, abgerechnet werden. Bei besonders schwierigen Betreuungen kann das Vormundschaftsgericht auch dem ehrenamtlichen Betreuer  eine angemessene Vergütung bewilligen, sofern der Betreute nicht mittellos ist.