Die Entschädigung des
ehrenamtlichen Betreuers
Der ehrenamtliche
Betreuer erhält keine Entlohnung sondern lediglich Aufwendungsersatz
(1835
BGB) etwa für Fahrtkosten, Telefonate, Fotokopierkosten, Porto
usw. Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach den Vorschriften über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen; zur Zeit kann
bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von EUR 0,30 verlangt werden (§
5 JEVG).
Die Kosten einer Haftpflichtversicherung
gegen die Risiken der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt
aber nicht für die Kfz - Haftpflichtversicherung.
Erleidet der Betreuer infolge
eines Arbeitsunfalles einen Personenschaden, ist er in der gesetzlichen
Berufsunfallversicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle).
Für die aufgewendete
Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche Betreuer nur dann eine Vergütung,
wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B.
wenn der als Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung
des Betreuten fertigt.
Nachgewiesenen Verdienstausfall
erhält der Betreuer ersetzt, wenn er nachweist, dass er wegen der
Führung der Betreuung notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der
Betreuer an einem Gerichtstermin teilnehmen musste.
Vermögensschäden,
die der Betreuer durch die Führung der Betreuung erleidet, sind im
Normalfall nicht erstattungsfähig.
Die Entschädigung wird
aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt und kann vom Betreuer daraus
entnommen werden. Ist der Betreute mittellos, wird die Entschädigung
vom Vormundschaftsgericht festgesetzt und aus der Staatskasse bezahlt.
Anstelle einer konkreten
Abrechnung seines Aufwandes kann der Betreuer ab dem zweiten Jahr der Betreuung
pro Betreuung eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von derzeit EUR 323,00 abrechnen. Mit diesem Betrag sind dann alle Aufwendungen
abgegolten (§
1835a BGB). Die Aufwandsentschädigung muss in jedem Fall spätestens
drei Monate nach Ablauf des Jahres, für das sie verlangt wird, abgerechnet
werden. Bei besonders schwierigen Betreuungen kann das Vormundschaftsgericht
auch dem ehrenamtlichen Betreuer eine angemessene Vergütung
bewilligen, sofern der Betreute nicht mittellos ist.