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Die Vergütung des BerufsbetreuersBerufsbetreuer werden
seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand
sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand bezahlt (§§ 4,
5
Vormünder- und Betreuer-Vergütungsgestz VBVG).
Ausnahmen bestehen lediglich für Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer,
deren einzige Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation besteht.
Die Pauschalsätze enthalten sowohl Ersatz für Aufwendungen wie
Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die Mehrwertsteuer. Eine
Ausnahme besteht dann, wenn Aufwendungen durch die Berufstätigkeit
des Betreuers entstehen, etwa die Vergütung eines als Berufsbetreuer
eingesetzten Rechtsanwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit
führt.
Die Pauschalsätze bestimmen sich nach den folgenden Kriterien: - Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers Es gibt nach wie vor 3 Vergütungsgruppen; an der Einstufung in diese hat sich nichts geändert (vgl. unten). In Stufe I beträgt der Stundensatz 27,00 €, in Stufe II 33,50 € und in Stufe III 44,00 €. In diesen Sätzen sind sowohl die Mehrwertsteuer (auch nach deren Erhöhung ab 01.01.2007!) als auch Auslagen des Betreuers enthalten. - Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen: dem 1. bis 3. Monat, dem 4. bis 6. Monat, dem 7. bis 12. Monat und dem anschließenden Zeitraum nach Betreuungsbeginn. Beim Ende der Betreuung müssen angebrochene Monate tagscharf abgerechnet werden. - Aufenthaltsform beim Betreuten Lebt der Betreute in einem Heim, sind während der gesamten Betreuungsdauer weniger Stunden zu vergüten als bei einem Betreuer, bei dem dies nicht der Fall ist. Die monatlich zu vergütenden Stunden reichen von 8,5 (vermögender Nicht-Heimbewohner in den ersten 3 Monaten) bis zu 2 Stunden (mittelloser Heimbewohner ab dem 13. Monat).In der Praxis wirkt sich Pauschalierung letztlich so aus, dass die langfristig erforderliche intensive Betreuung insbesondere bei psychisch kranken Betreuten, die nicht in einem Heim leben, von den Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten erheblich eingeschränkt werden muss. Auch der persönliche Kontakt zum Betreuten lässt sich jedenfalls ab dem zweiten Jahr der Betreuung kaum noch kostendeckend halten. Die Betreuer sind gezwungen, Einkommensausfälle durch eine größere Zahl möglichst unproblematischer Klienten auszugleichen, während die Bereitschaft zur Übernahme schwieriger Fälle weiterhin stark zurückgehen dürfte. Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft: Stufe I:
Stufe II:
Stufe III:
Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist möglich. Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Betreuungsgericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung zu beantragen. da der Anspruch sonst erlischt. Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittellosen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staatskasse. Im übrigen ist der Berufsbetreuer nach den bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender, nicht als Freiberufler anzusehen. Er muss seine Tätigkeit also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen. |