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Die Vergütung des Berufsbetreuers

Betreuungsrecht

Berufsbetreuer werden bereits seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand bezahlt. Berufsbetreuer können dagegen Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 Vormünder- und Betreuer-Vergütungsgesetz (VBVG) verlangen (§ 7 VBVG).

Ausnahmen bestehen lediglich für Vertretungsbetreuer oder solche Berufsbetreuer, deren einzige Aufgabe in der Zustimmung zu einer Sterilisation besteht (§ 12 Abs. 1 VBVG).

Die Pauschalsätze enthalten sowohl Ersatz für Aufwendungen wie Fahrtkosten Porto, Telefon, Kopien usw. als auch die Mehrwertsteuer.

Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn Aufwendungen durch die Berufstätigkeit des Betreuers entstehen, etwa die Vergütung eines als Berufsbetreuer eingesetzten Rechtsanwalts, der für den Betreuten einen Rechtsstreit führt.

Die Pauschalsätze wurden mit Wirkung vom 27.07.2019 angepasst und bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

Vergütungsgruppe des Berufsbetreuers

Es gibt nach wie vor drei Vergütungsgruppen. Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach der Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind und nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind..

Zeitdauer seit Anordnung der Betreuung

Die zu vergütende Stundenzahl sinkt mit der Dauer der Betreuung. Unterschieden wird dabei zwischen: dem 1. bis 3. Monat, dem 4. bis 6. Monat, dem 7. bis 12. Monat, dem 13. bis 24. Monat und dem anschließenden Zeitraum nach Betreuungsbeginn. Beim Ende der Betreuung müssen angebrochene Monate taggenau abgerechnet werden.

Aufenthaltsform des Betreuten

Lebt der Betreute in einem Heim, ist während der gesamten Betreuungsdauer die Vergütung niedriger als bei einem Betreuten, bei dem dies nicht der Fall ist. Die Anpassung kann der anzuwendenden Tabelle entnommen werden.

In der Praxis wirkt sich Pauschalierung letztlich so aus, dass die langfristig erforderliche intensive Betreuung insbesondere bei psychisch kranken Betreuten, die nicht in einem Heim leben, von den Berufsbetreuern zum Schaden der Betreuten erheblich eingeschränkt werden muss.

Auch der persönliche Kontakt zum Betreuten lässt sich jedenfalls ab dem zweiten Jahr der Betreuung kaum noch kostendeckend halten. Die Betreuer sind gezwungen, Einkommensausfälle durch eine größere Zahl möglichst unproblematischer Klienten auszugleichen, während die Bereitschaft zur Übernahme schwieriger Fälle weiterhin stark zurückgehen dürfte.

Einstufung des Berufsbetreuers

Berufsbetreuer werden wie folgt eingestuft:

Stufe I:

Berufsbetreuer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Stufe II:

Der Betreuer hat eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung in einem für die Betreuung nutzbaren Beruf. Anerkannt sind z.B. Abschlüsse als Altenpfleger, Kaufmann, Erzieher, Hauswirtschaftsmeister, Anwaltsgehilfe. Die Ausbildung in handwerklichen Berufen dürfte i.a. die notwendigen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung nicht vermitteln, so dass es dann bei der niedrigeren Vergütungspauschale bleibt.

Stufe III:

Absolventen einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule - ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Studium betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat. Positiv entschieden wurde dies z.B. bei Juristen, Betriebswirten und Sozialarbeitern. Für Lehrer liegen auch negative Entscheidungen vor.

Eine Höherqualifizierung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen, die von den Ländern angeboten werden, ist möglich.

Festsetzung der Vergütung

Die Vergütung des Berufsbetreuers wird vom Betreuungsgericht festgesetzt und ist dort spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung zu beantragen, da der Anspruch sonst erlischt.

Bezahlt wird die Vergütung bei einem nicht mittellosen Betreuten aus dessen Vermögen, sonst von der Staatskasse.

Berufsbetreuer gelten als Gewerbetreibende

Berufsbetreuer sind nach den bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen als Gewerbetreibender, nicht als Freiberufler anzusehen. Er muss seine Tätigkeit also als Gewerbe anmelden und ggf. Gewerbesteuer zahlen.

Vergütung von Berufsbetreuern ab dem 01.01.2023

Die Neuregelung der Vergütung betrifft alle Abrechnungsmonate, die nach dem 01.01.2023 begonnen haben, und hängt nicht mehr von einer Einzelfeststellung ab, sondern von der Registrierung des Betreuers nach dem BtOG. Hierzu sieht § 7 VBVG vor: „Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz (..) verlangen.“.

Dies umfasst nicht nur von der Behörde registrierte Betreuer, sondern auch Berufsbetreuer, die nach dem Übergangsrecht des § 32 BtOG als registriert gelten (Bestandsbetreuer).

Was gilt für Bestandsbetreuer?

Betreuer, die über den Datumswechsel hinaus beruflich Betreuungen nach der bisherigen Definition geführt haben, haben auch ohne Behördenbescheid vorläufig die gleiche Stellung wie ein tatsächlich registrierter Betreuer.

Bereits tätige berufliche Betreuer müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 einen entsprechenden Antrag stellen und geltend bis zur Entscheidung als vorläufig registriert.

Wird kein Antrag gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. Mit dem Erlischen der Fiktion der Registrierung zum 1. Juli 2023 erlischt dann auch der Vergütungsanspruch ab diesem Zeitpunkt.

Wurde ein Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt die Fiktion der Registrierung bis zur Erteilung des Registrierungs- oder Ablehnungsbescheides.

Was gilt für Neubetreuer?

Neubetreuer, also Betreuer die nach dem 01.01.2023 erstmalig tätig geworden sind, müssen zuvor den Registrierbescheid erhalten haben, um als Berufsbetreuer mit Vergütungsanspruch nach dem VBVG bestellt werden zu können.

Der Registrierbescheid erfolgt nach Antrag und Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Die Rechtswirksamkeit tritt mit Bekanntgabe an den Antragsteller ein.

Dem Gericht ist als Nachweis eine Kopie des Bescheides vorzulegen.

Sofern nicht die gesamte erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden kann, kann die Registrierung gem. § 33 BtOG auch vorläufig - befristet bis spätestens zum 30.06.2025 - erfolgen. Bis dahin muss die endgültige Registrierung vorgelegt werden.

Auch mit der vorläufigen Registrierung wird der Antragsteller beruflicher Betreuer und kann eine entsprechend Vergütung und Aufwendungsersatz geltend machen.

Letzte Änderung: 11.10.2023

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Marietta Thomas, Schifferstadt