Betreuerausweis
Das Vormundschaftsgericht
kann auf Basis des §
69b Abs. 2 FGG einen Betreuerausweis ausstellen, mit dem sich der Betreuer
gegenüber Dritten legitimieren kann. Für den Betreuerausweis
gibt es kein allgemeines Aussehen, er wird vom zuständigen Rechtspfleger
ausgestellt. Er enthält daher den Namen des Betreuten und des Betreuers
sowie ggf. der jeweiligen Institution. Der Betreuerausweis erteilt keinerlei
Auskunft über die Gründe der Betreuung. Es sind jedoch die Aufgabenkreise
des Betreuers ebenso wie die etwaige Anordnung von Einwilligungsvorbehalten
vermerkt.
Der Betreuerausweis muß
vom Betreuer sorgfältig aufbewahrt werden und kann nur in Verbindung
mit dem Personalausweis verwendet werden, da der Betreuerausweis kein Photo
enthält. Mit Ende der Betreuung ist der Betreuerausweis an das Vormundschaftsgericht
zurückzugeben.
Bei wichtigen Rechtshandlungen
ist dem entsprechenden Ansprechpartner der Betreuerausweis vorzulegen.
Im Gegensatz zu einer Vollmachtsurkunde begründet der Betreuerausweis
jedoch keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner, es kann also
nicht einfach vom Fortbestand der Betreuung ausgegangen werden, wenn der
Ausweis vorgelegt wird.