Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich dazu bereiterklärt (§ 1898 Abs. 2 BGB). Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt werden. Der Widerruf der Bereiterklärung führt nach h.M. dazu, dass der Betreuer wieder entlassen werden muss.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.