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Betreuer wider Willen?
Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich dazu bereiterklärt (§ 1898 Abs. 2 BGB). Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt werden. Der Widerruf der Bereiterklärung führt nach h.M. dazu, dass der Betreuer wieder entlassen werden muss.

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