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Betreuer wider Willen?Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich
dazu bereiterklärt (§
1898 Abs. 2 BGB). Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt
werden. Der Widerruf der Bereiterklärung führt nach h.M. dazu,
dass der Betreuer wieder entlassen werden muss.
"Bei Widerruf der Bereiterklärung des Betreuers ist dieser auch
dann zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 1908b II BGB nicht
vorliegen.
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