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Betreuer wider Willen?

Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich dazu bereiterklärt (§ 1898 Abs. 2 BGB). Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt werden. Der Widerruf der Bereiterklärung führt nach h.M. dazu, dass der Betreuer wieder entlassen werden muss.

"Bei Widerruf der Bereiterklärung des Betreuers ist dieser auch dann zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 1908b II BGB nicht vorliegen.
LG Duisburg, Entscheidung vom 07.01.1993 - 2 T 280/92".

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