Zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer sich dazu bereiterklärt (§ 1898 Abs. 2 BGB). Es kann also niemand zwangsweise zum Betreuer bestellt werden. Der Widerruf der Bereiterklärung führt nach h.M. dazu, dass der Betreuer wieder entlassen werden muss.Jetzt weiterlesen ... Mit einem AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht haben Sie Zugriff auf diesen und alle anderen Artikel im Bereich Betreuungsrecht.
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