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Gegen wen darf sich ein etwaiges Umgangsverbot richten?

Fremde oder lediglich Bekannte des Betreuten haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies gilt aber auch für Verwandte einschließlich der Großeltern und der Geschwister. Hier entscheidet also einseitig das Wohl des Betreuten über die Frage der Anordnung und der Ausübung eines Umgangsverbots,
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