Fremde oder lediglich Bekannte
des Betreuten haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Dies
gilt aber auch für Verwandte einschließlich der Großeltern
und der Geschwister. Hier entscheidet also einseitig das Wohl des Betreuten
über die Frage der Anordnung und der Ausübung eines Umgangsverbots,
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