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Briefliche oder telefonisch Kontakte einschließlich Kontakte über EmailWegen der Vorschrift des
§
1896 IV BGB ist eine besondere gerichtliche Ermächtigung erforderlich,
wenn dem Betreuer die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen
und/oder über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten seiner Post
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