Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten.
Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst.
Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidung dem Betreuer, wenn dies von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich abgedeckt ist.
Grundsätzlich kann dem Betreuer also die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu regeln.
Erstreckt sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge, so umfasst dies auch die Umgangsbestimmung. Dies ist beim Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht der Fall, sodass das Umgangsbestimmungsrecht als eigenständiger Aufgabenkreis übertragen werden sollte.
Wenn dies den Umgang des Betroffenen mit seinen Eltern regeln soll, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Familie zu beachten. Da Eltern, Kindern sowie Ehegatten oder Lebenspartner ein eigenes Umgangsrecht zum Betreuten haben, muss eine Interessenabwägung erfolgen.
Fremde, Bekannte und andere Familienangehörige haben kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Betreuten. Daher kommen in solchen Fällen Wunsch und Wohl des Betreuten eine erhebliche Bedeutung zu.
Letzte Änderung: 02.12.2023
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