Wie wird ein Umgangsverbot
durchgesetzt?
Nach §
33 FGG kann das Vormundschaftsgericht die Durchsetzung einer gerichtlichen
Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Falls ein vom
Betreuer aufgrund des ihm übertragenen Umgangsbestimmungsrechts
ausgesprochenes Umgangsverbot durchgesetzt werden soll, muss das Vormundschaftsgericht
dieses Verbot zunächst gerichtlich bestätigen und damit zu einer
gerichtlichen Anordnung machen.