Über die Ausübung
des Umgangsrechts kann der Betreute selbst entscheiden, wenn und solange
er die erforderliche
Einwilligungsfähigkeit
hat. Diese darf nicht mit der
Geschäftsfähigkeit
verwechselt werden, da die Ausübung des Umgangsrechts kein rechtsgeschäftliches
Handeln darstellt. Einwilligungsfähig ist ein Betreuter dann, wenn
er die Vorteile und Gefahren des gewünschten Umgangs (vor allem in
gesundheitlicher Hinsicht) einigermaßen überblicken kann. Auch
ein nicht Geschäftsfähiger kann also einwilligungsfähig
sein!