Welcher Aufgabenbereich muss
übertragen werden?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
umfasst das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für
das Unterbringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierigkeiten
werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht
erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen
wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge,
dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst
sein.