Allgemeines
Oft stehen Betreuer vor
der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten,
weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen
für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in
welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht
umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des §
1908i BGB verweist auf §
1632 BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht
umfasst, "den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte
zu bestimmen". Grundsätzlich kann das Umgangsbestimmungsrecht also
auf den Betreuer übertragen werden.