Berufbetreuer ist jemand, der, entweder haupt- oder nebenberuflich Betreuungen berufsmäßig führt. Wenn eine Betreuung nicht ehrenamtlich - dies soll nach dem Gesetz der Regelfall sein - sondern durch einen Berufsbetreuer geführt wird, stellt dies das Vormundschaftsgericht im Beschluss über die Anordnung der Betreuung oder später fest. Die Feststellung hat zur Folge, das der Betreuer neben seinen Auslagen eine Vergütung verlangen kann. Die Vergütung ist nach der Vorbildung, die der Betreuer hat und für die Zwecke der Betreuung einsetzen kann, gestaffelt. In den alten Bundesländern erhält der Berufsbetreuer mit Hochschulabschluss einen Stundensatz von DM 60,-, mit abgeschlossenen sonstiger Berufsausbildung von DM 45,- und ohne abgeschlossene Berufsausbildung von DM 35,-. Diese Sätze können, wenn der Betreute vermögend und die Betreuung ungewöhnlich schwierig ist, erhöht werden.
Voraussetzung einer Anerkennung als Berufsbetreuer ist, dass wenigstens 10 Betreuungen geführt oder angestrebt bzw 20 Wochenstunden für Betreuungsarbeit aufgewendet oder angestrebt werden.
In der Praxis kommen Berufsbetreuer aus nahezu allen Berufen, vorwiegend jedoch aus sozialen und juristischen Berufsgruppen. Eine eigenständige bundesweit anerkannte Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nicht.
Bundesrechtlich ist dafür lediglich nachstehende Vorschrift einschlägig:§ 5 Betreuungsbehördengesetz
„Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.“Es ist damit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, welche Anforderungen neben den oben beschriebenen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Berufsbetreuer bestellt wird. Einzelne Bundesländer bieten Fortbildungsmaßnahmen an, damit ein Berufsbetreuer seine Eingruppierung in eine höhere der drei Vergütungsstufen erreichen kann:
§ 2 BVormVG - Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
„(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und(3) Das Landesrecht kann weiter gehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.“2.an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
Wer sich für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer interessiert, sollte sich deshalb wegen der in seinem Bundesland geltenden Regelungen an die Betreuungsbehörde bei der Kreis- oder Stadtverwaltung wenden.
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