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Wie werde ich Berufsbetreuer?Berufbetreuer ist
jemand, der, entweder haupt-
oder nebenberuflich
Betreuungen berufsmäßig führt. Wenn eine Betreuung nicht
ehrenamtlich
- dies soll nach dem Gesetz der Regelfall sein - sondern durch einen Berufsbetreuer
geführt wird, stellt dies das Betreuungsgericht
im Beschluss über die Anordnung der Betreuung oder später fest.
Die Feststellung hat zur Folge, das der Betreuer eine Vergütung
verlangen kann. Berufsbetreuer werden seit dem 01.07.2005 nicht mehr nach
ihrem tatsächlichen Zeitaufwand sondern nach einem pauschalen Zeitaufwand
bezahlt. Die Vergütung ist nach der Vorbildung, die der Betreuer hat
und für die Zwecke der Betreuung einsetzen kann, gestaffelt. Es gibt
3 Vergütungsgruppen. In Stufe I beträgt der Stundensatz
27,00 €, in Stufe II 33,50 € und in Stufe III 44,00 €. In
diesen Sätzen sind sowohl die Mehrwertsteuer als auch Auslagen des
Betreuers enthalten.
Voraussetzung einer Anerkennung als Berufsbetreuer ist, dass wenigstens 10 Betreuungen geführt oder angestrebt bzw 20 Wochenstunden für Betreuungsarbeit aufgewendet oder angestrebt werden. In der Praxis kommen Berufsbetreuer aus nahezu allen Berufen, vorwiegend jedoch aus sozialen und juristischen Berufsgruppen. Eine eigenständige bundesweit anerkannte Ausbildung zum Berufsbetreuer gibt es nicht. Bundesrechtlich ist dafür lediglich nachstehende Vorschrift einschlägig: § 5 Betreuungsbehördengesetz
Es ist damit in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, welche Anforderungen neben den oben beschriebenen erfüllt sein müssen, damit jemand zum Berufsbetreuer bestellt wird. Einzelne Bundesländer bieten Fortbildungsmaßnahmen an, damit ein Berufsbetreuer seine Eingruppierung in eine höhere der drei Vergütungsstufen erreichen kann: "§ 11 VBVG Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer 1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und |