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BerichtspflichtDer Betreuer unterliegt
der Aufsicht durch das Gericht. Das Betreuungsgericht
kann jederzeit vom Betreuer
einen Bericht über die Führung der Betreuung verlangen (§
1839 BGB). Turnusmäßig muss der Betreuer einmal jährlich
über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten
und über die Vermögensverwaltung Rechnung legen. Wenn die Vermögensverwaltung
nur von geringem Umfang ist, kann das Betreuungsgericht den Turnus
nach der ersten Rechnungslegung bis auf 3 Jahre erweitern (§
1840 BGB). Eine vereinfachte Rechnungslegungspflicht gilt für
Behörden-
und Vereinsbetreuer
sowie dann, wenn nächste Angehörige zum Betreuer bestellt sind.
Der Bericht kann vom Betreuer persönlich beim Betreuungsgericht zur Niederschrift erklärt oder aber schriftlich abgegeben werden. Sollte der Betreuer seiner Verpflichtung, Bericht zu erstatten, nicht nachkommen so ist bei einem einmaligen Verstoß hierin noch kein Grund zur Entlassung zu sehen. Wird jedoch wiederholt und nachhaltig gegen die Berichtspflicht verstoßen, so kann dies eine Entlassung begründen. Auch dann, wenn der Betreuer nicht in der Lage ist, einen Bericht über die Führung der Betreuung zu erstellen, kann dies eine Entlassung rechtfertigen. Hinweis:
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