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Nachschulung jetzt auch in Baden – Württemberg

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 13.12.01 (GesBl. für Bad.-Württ. 2001, 682)
wird ab 1.1.2002 in dem neu eingefügten § 5 BetGes die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern geregelt. Wesentlicher Inhalt der
Vorschrift:
  • Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 BVormVG steht der Nachweis besonderer Kenntnisse in den in der Vorschrift im einzelnen aufgelisteten betreuungsrelevanten Sachbereichen gleich.
  • Die Zulassung zu der Prüfung setzt voraus, dass der Bewerber
    • Mindestens 5 Jahre lang als Berufsbetreuer tätig war,
    • Mindestens 2 Jahre dieses Zeitraums vor dem 1.1.1999 liegen,
    • Mindestens 350 Stunden an einer Weiterbildung an den in der Vorschrift genannten Sachbereichen teilgenommen hat.
  • Weiterbildung und Prüfung werden von Fachhochschulen in Baden – Württemberg durchgeführt. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Sie muss bis spätestens zum 31.3.2003 abgelegt sein. Vergleichbare Prüfungen in anderen Bundesländern werden anerkannt.
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