Nachschulung jetzt auch in
Baden – Württemberg
Mit dem Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 13.12.01 (GesBl.
für Bad.-Württ. 2001, 682)
wird ab 1.1.2002 in dem
neu eingefügten § 5 BetGes die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern
geregelt. Wesentlicher Inhalt der
Vorschrift:
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Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung
im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 BVormVG steht der Nachweis besonderer
Kenntnisse in den in der Vorschrift im einzelnen aufgelisteten betreuungsrelevanten
Sachbereichen gleich.
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Die Zulassung zu der Prüfung
setzt voraus, dass der Bewerber
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Mindestens 5 Jahre lang als
Berufsbetreuer tätig war,
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Mindestens 2 Jahre dieses Zeitraums
vor dem 1.1.1999 liegen,
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Mindestens 350 Stunden an einer
Weiterbildung an den in der Vorschrift genannten Sachbereichen teilgenommen
hat.
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Weiterbildung und Prüfung
werden von Fachhochschulen in Baden – Württemberg durchgeführt.
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Sie muss bis spätestens
zum 31.3.2003 abgelegt sein. Vergleichbare Prüfungen in anderen Bundesländern
werden anerkannt.