1. Entscheidungen über
Einwilligungsvorbehalte
2. Genehmigung von geschlossenen
Unterbringungen und freiheitseinschränkenden Maßnahmen.
3. Genehmigung ärztlicher
Maßnahmen, soweit diese genehmigungspflichtig sind.
4. Genehmigung von Sterilisationen.
Trifft der Betreuungsrichter, beispielsweise in Eilfällen Entscheidungen, für die eigentlich der Notar als ordentliches Vormundschaftsgericht zuständig wäre, sind sie trotzdem wirksam.