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Wird die Betreuung in Württemberg angeordnet oder geführt?Im württembergischen
Landesteil des Landes Baden-Württemberg nehmen nicht die Amtsgerichte
sondern die Bezirksnotare die Aufgaben des „ordentlichen Vormundschaftsgerichts“
wahr. Von ihrer Zuständigkeit sind nur bestimmte, im Gesetz abschließend
aufgelistete Aufgaben im persönlichen Bereich des Betroffenen ausgenommen.
Diese werden vom Betreuungsrichter des Amtsgerichts erledigt. Es handelt
sich dabei um: (§
37 Bad. -Württ. LFGG)
1. Entscheidungen über
Einwilligungsvorbehalte
Trifft der Betreuungsrichter, beispielsweise in Eilfällen Entscheidungen, für die eigentlich der Notar als ordentliches Vormundschaftsgericht zuständig wäre, sind sie trotzdem wirksam. |