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Wird die Betreuung in Württemberg angeordnet oder geführt?

Im württembergischen Landesteil des Landes Baden-Württemberg nehmen nicht die Amtsgerichte sondern die Bezirksnotare die Aufgaben des „ordentlichen Vormundschaftsgerichts“ wahr. Von ihrer Zuständigkeit sind nur bestimmte, im Gesetz abschließend aufgelistete Aufgaben im persönlichen Bereich des Betroffenen ausgenommen. Diese werden vom Betreuungsrichter des Amtsgerichts erledigt. Es handelt sich dabei um: (§ 37 Bad. -Württ. LFGG)

1. Entscheidungen über Einwilligungsvorbehalte
2. Genehmigung von geschlossenen Unterbringungen und freiheitseinschränkenden Maßnahmen.
3. Genehmigung ärztlicher Maßnahmen, soweit diese genehmigungspflichtig sind.
4. Genehmigung von Sterilisationen.

Trifft der Betreuungsrichter, beispielsweise in Eilfällen Entscheidungen, für die eigentlich der Notar als ordentliches Vormundschaftsgericht zuständig wäre, sind sie trotzdem wirksam.

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