Wohnungsangelegenheiten

Betreuungsrecht

Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst neben dem Wohnungserhalt auch die Wohnungsauflösung und die Abwehr einer etwaigen Räumungsklage. In jedem Fall genehmigungspflichtig ist die Weitervermietung, Kündigung, Verkauf oder Auflösung der Wohnung aber auch die Anmietung einer Wohnung, wenn die Laufzeit des Mietvertrags länger als 4 Jahre ist (§ 1907 BGB). Das Betreuungsgericht kann die entsprechende Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Wohnungsaufgabe unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten dessen Wohl entspricht. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Konsequenzen und nicht nur die finanziellen Aspekte. Auch der drohende Verlust der Wohnung ist dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

Im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, ist es Aufgabe des Betreuers, sich zunächst mit dem Betreuungsgericht in Verbindung zu setzen. Dieses kann sodann Weisung geben, ggf. gegen eine etwaige Räumungsklage u.ä. vorzugehen.

Ob auch der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung Wohnungsangelegenheiten umfasst, ist fraglich. Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten sollte daher immer gesondert ausgewiesen werden, sofern entsprechende Entscheidungen nicht mehr vom Betroffenen selbst getroffen werden können.

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Letzte Änderung: 20.08.2023

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