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WohnungsangelegenheitenDer Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten
umfaßt neben dem Wohnungserhalt auch die Wohnungsauflösung
und die Abwehr einer etwaigen Räumungsklage. In jedem Fall genehmigungspflichtig
ist die Weitervermietung, Kündigung, Verkauf oder Auflösung der
Wohnung aber auch die Anmietung einer Wohnung, wenn die Laufzeit des Mietvertrags
länger als 4 Jahre ist (§
1907 BGB). Das Betreuungsgericht
kann die entsprechende Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Wohnungsaufgabe
unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten dessen Wohl
entspricht. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Konsequenzen
und nicht nur die finanziellen Aspekte. Auch der drohende Verlust der Wohnung
ist dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
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