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Wohnungsangelegenheiten

Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfaßt neben dem Wohnungserhalt auch die Wohnungsauflösung und die Abwehr einer etwaigen Räumungsklage. In jedem Fall genehmigungspflichtig ist die Weitervermietung, Kündigung, Verkauf oder Auflösung der Wohnung aber auch die Anmietung einer Wohnung, wenn die Laufzeit des Mietvertrags länger als 4 Jahre ist (§ 1907 BGB). Das Betreuungsgericht kann die entsprechende Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Wohnungsaufgabe unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten dessen Wohl entspricht. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Konsequenzen und nicht nur die finanziellen Aspekte. Auch der drohende Verlust der Wohnung ist dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
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