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Totalbetreuung

Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden (Totalbetreuung).
Voraussetzung einer Totalbetreuung ist somit, daß der Betreute in sämtlichen Bereichen einer Betreuung bedarf, weil er nicht mehr in der Lage ist, die bisherige Lebensgestaltung im Alltag wenigsten teilweise zu beherrschen und zu gestalten. Im Rahmen einer Totalbetreuung verliert der Betreute auch sein Wahlrecht (§ 13 Nr. 2 BWahlG). Dazu muss im Betreuungsbeschluss nicht der Ausdruck "alle Angelegenheiten" oder ähnliches verwendet worden sein, es reicht vielmehr
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