Der Aufgabenbereich eines
Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen
dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen
eine Betreuung erforderlich ist (§
1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle
Angelegenheiten bestellt werden (Totalbetreuung).
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