Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden (Totalbetreuung).
Eine allgemein gefasste Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ist mit der Reform zum 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.
Sofern eine solche Betreuung noch bestellt sein sollte, muss der Aufgabenkreis bis spätestens zum 1. Januar 2024 geändert werden. Es ist insoweit eine Umwandlung in einzelne Aufgabenbereiche notwendig.
Voraussetzung einer Totalbetreuung ist, dass der Betreute in sämtlichen Bereichen einer Betreuung bedarf, weil er nicht mehr in der Lage ist, die bisherige Lebensgestaltung im Alltag wenigsten teilweise zu beherrschen und zu gestalten.
Im Rahmen einer Totalbetreuung verliert der Betreute auch sein Wahlrecht (§ 13 Nr. 2 BWahlG).
Für eine Totalbetreuung muss im Betreuungsbeschluss nicht der Ausdruck „alle Angelegenheiten“ oder ähnliches verwendet werden, es reicht vielmehr aus, wenn sämtliche für den Betreuten in Betracht kommende Aufgabenbereiche in Einzelnennung übertragen werden.
Andererseits reicht die Gefahr einer Wahlmanipulation - etwa in einem Heim - nicht als Grund für die Anordnung einer Totalbetreuung aus (siehe: Wahlrecht).
Auch von einer Totalbetreuung werden die Post- und Fernmeldekontrolle nur dann erfasst, wenn dies vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet wird (§ 1896 Abs. 4 BGB). Eine Totalbetreuung wird allerdings in der Regel nur dann funktionieren, wenn der Betreuer wenigstens in Teilbereichen zur Post- und/oder Fernmeldekontrolle berechtigt ist.
Für die Entscheidung über die Sterilisation des Betreuten muss auch dann, wenn Totalbetreuung angeordnet worden ist, immer ein besonderer Betreuer bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB).
Letzte Änderung: 20.08.2023
Verifizierter Mandant
Gerhard Reichmann, Berlin