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TotalbetreuungDer Aufgabenbereich eines
Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen
dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen
eine Betreuung erforderlich ist (§
1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle
Angelegenheiten bestellt werden (Totalbetreuung).
Voraussetzung einer Totalbetreuung ist somit, daß der Betreute in sämtlichen Bereichen einer Betreuung bedarf, weil er nicht mehr in der Lage ist, die bisherige Lebensgestaltung im Alltag wenigsten teilweise zu beherrschen und zu gestalten. Im Rahmen einer Totalbetreuung verliert der Betreute auch sein Wahlrecht (§ 13 Nr. 2 BWahlG). Dazu muss im Betreuungsbeschluss nicht der Ausdruck "alle Angelegenheiten" oder ähnliches verwendet worden sein, es reicht vielmehr Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |