Totalbetreuung
Der Aufgabenbereich eines
Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen
dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen
eine Betreuung erforderlich ist (§
1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle
Angelegenheiten bestellt werden (Totalbetreuung).
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
Passwort vergessen
ABO-SERVICE für Abonnenten
Zurück