![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Aufgabenkreis Post- und FernmeldeangelegenheitenDa es sich bei Post- und
Fernmeldeangelegenheiten ein vom Grundgesetz ein besonders geschütztes
Rechtsgut handelt, muss dieser Bereich als gesonderter Aufgabenkreis übertragen
werden (§
1896 Abs. 4 BGB). Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |