Der Aufgabenkreis der Personensorge
bildet das Gegenstück zur Vermögenssorge.
Vorsorgevollmachten
beziehen sich in der Regel auf beide Aufgabengebiete. Obwohl mit der Personensorge
das persönliche Wohl des Betreuten sichergestellt werden soll, handelt
es auch insoweit um einen Teil der rechtlichen Betreuung. Aufgabe
des Betreuers
ist es also, die rechtliche Seite der Personensorge zu übernehmen,
etwa durch Abschluss von Verträgen, Stellung von Anträgen usw.
Dazu ist auch persönlicher Kontakt zum Betreuten erforderlich. Dessen
pflegerische Betreuung ist dagegen nicht Aufgabe des Betreuers.
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