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Aufgabenkreis GesundheitssorgeWesentlich ist zunächst,
dass der Betreute, solange er einwilligungsfähig ist, Entscheidungen,
die seine Gesundheit betreffen also insbesondere Zustimmungen zu ärztlichen
Behandlungen, Eingriffen und Untersuchungen, selbst treffen kann und muss.
Der Betreuer kann zwar solche Betreute beraten, ihre eigene Entscheidung
kann er aber nur ersetzen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.
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