Ist eine Freiheitsentziehung
erforderlich, so ist diese gemäß §
1906 BGB beim Vormundschaftsgericht
vom Betreuer zu beantragen. Eine Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz
des Einzelnen zu dienen und darf keinesfalls für die Interessen Dritter
eingesetzt werden. Sie ist nur dann zulässig,
1. wenn der Betreute droht,
sich zu töten oder schwer zu verletzen und die Ursache für die
Drohung in einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung liegt (§
1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden für den Betreuten nicht
nur möglich sondern wahrscheinlich sein.
2. wenn eine notwendige
ärztliche
Maßnahme nicht ambulant sondern nur im Rahmen einer Unterbringung
durchgeführt werden kann. Die Grenzen sind hier von der Rechtsprechung
sehr eng gezogen worden. Voraussetzung einer Freiheitsentziehung ist in
jedem Fall, daß eine freie Willensbestimmung beim Betreuten nicht
möglich ist und dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit
besteht.
Eine Freiheitsentziehung
muss stets verhältnismäßig sein.
Genehmigt das Gericht eine
geschlossene
Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt
die Genehmigung i.a. für ein Jahr. In bestimmten Situationen kann
auch eine Genehmigung für zwei Jahre erfolgen. Liegt der Grund für
die Freiheitsentziehung nicht mehr vor, so ist der Betreuer verpflichtet,
die Maßnahme vor Ablauf des bewilligten Zeitraums zu beenden. Die
Beendigung der Maßnahme ist dem Vormundschaftsgericht vom Betreuer
zu melden.
Fordert ein behandelnder
Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der Freiheitsentziehung, so sollte
der Betreuer dieser Forderung nachkommen. Tut er dies nicht, besteht die
Gefahr einer Beteiligung an einer verbotenen Freiheitsberaubung vor.