Der Umfang dieses Aufgabenbereichs ergibt sich bereits aus seinem Namen - der Betreuer ist mit allen Behördenangelegenheiten betraut. Er stellt auch Anträge bei Behörden.
Es ist aber so, dass auch ohne es ausdrücklich als Aufgabenbereich zu benennen, der Kontakt zu Behörden zu den Aufgaben des Betreuers zählt.
Beispielsweise ist ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich Gesundheitssorge auch verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert.
Hierzu gehören beispielsweise Behördenkontakte bei
- Anträgen für öffentliche Leistungen (Wohngeld, Sozialhilfe) sowie auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
- Übernahme von Schriftverkehr und Antragsverfahren
- Unterstützung bei behördlichen Verfahren
- Beantragung von Personalausweisen bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei Heimbewohnern (auch bei Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung)
- An-, Ab- und Ummeldung (auch bei Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung)
- Abgabe von Steuererklärungen (bei Aufgabenbereich Vermögenssorge)
Gerade aufgrund dieser vielfältigen Überlappungen und den sich ergebenden notwendigen Kontakten bei der Übertragung anderer Aufgabenbereiche lässt sich die Ansicht vertreten, dass ein Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten letztendlich keine Bedeutung hat. Dies wird auch vermehrt von den Gerichten so gesehen (u.a. OLG Brandenburg, 20.12.2011 - Az:
10 UF 217/10).
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der
Betreute durch die Übertragung dieses Aufgabenbereichs nicht gehindert ist, selber tätig zu werden, wenn er nicht geschäftsunfähig ist und kein
Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Der Betreute kann dann auch selber Anträge bei Behörden stellen sowie gegen Bescheide Rechtsmittel einlegen. Nur bei
Geschäftunfähigkeit bzw. einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt ist lediglich der Betreuer handlungsfähig.
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Letzte Änderung:
02.11.2023