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Die Entscheidung des Betreuungsgerichts

Der Richter am Betreuungsgericht entscheidet, nachdem er:
  • Das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat, der nach Möglichkeit mit der zu genehmigenden Maßnahme selbst nichts zu tun hat;
  • Den Betroffenen persönlich angehört und, wenn dies nicht möglich ist, angesehen hat;
  • Den nächsten Angehörigen des Betroffenen Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern;
  • Einen Verfahrenspfleger bestellt hat, wenn eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich ist. (§ 69d FGG)
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