Der Richter am Betreuungsgericht entscheidet, nachdem er:
-
Das Gutachten eines ärztlichen
Sachverständigen eingeholt hat, der nach Möglichkeit mit der
zu genehmigenden Maßnahme selbst nichts zu tun hat;
-
Den Betroffenen persönlich
angehört und, wenn dies nicht möglich ist, angesehen hat;
-
Den nächsten Angehörigen
des Betroffenen Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern;
-
Einen Verfahrenspfleger bestellt
hat, wenn eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich
ist. (§
69d FGG)