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Ärztliche Schweigepflicht und Betreuung

Ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge betraut, so ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten vom Arzt genauso wie der Betroffene selbst zu informieren. Sofern der Betreute einwilligungsfähig ist,
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