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Ärztliche Schweigepflicht und BetreuungIst der Betreuer
mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge betraut, so ist der Betreuer
als gesetzlicher Vertreter des Betreuten vom Arzt genauso wie der Betroffene
selbst zu informieren. Sofern der Betreute einwilligungsfähig ist,
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