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Ist die Behandlung besonders riskant?Bei Untersuchungen,
Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, bei denen die – nicht
nur theoretische oder völlig zu vernachlässigende – Gefahr besteht,
dass der Betreute stirbt oder schwerwiegende Gesundheitsschäden von
längerer Dauer erleidet, reicht die Einwilligung des Betreuers nicht
aus. Hier ist vielmehr zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts
einzuholen (§1904
BGB). Vor der Erteilung der Genehmigung muss das Gericht den möglichen
Nutzen der Behandlung für den Betroffenen und die damit für ihn
verbundenen Gesundheitsrisiken gegen einander abwägen. Verspricht
die Behandlung von vorneherein keine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes
oder steht der mögliche Erfolg zu den Risiken außer Verhältnis,
wird die Genehmigung versagt.
Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen:
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