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Ein Betreuungsrichter antwortet auf Fragen eines ArztesDas folgende Schreiben
eines Betreuungsrichters an einen Arzt wurde AnwaltOnline vom Verfasser
zur Veröffentlichung überlassen. Soweit das Schreiben auf rechtliche
Besonderheiten in Württemberg Bezug nimmt, wurde es um die betreffenden
Stellen gekürzt (vgl. dazu AnwaltOnline - Betreuungsrecht - Besonderheiten
im Landesteil Württemberg des Landes Baden-Württemberg).
Sehr geehrte Herr Dr.... Auf Ihr Schreiben vom... möchte ich vorab folgendes klarstellen: Für die Anordnung 1. einer Betreuung für
den Patienten (§ 1896 BGB),
ist grundsätzlich das Betreuungsgericht am Wohnort des Patienten zuständig. Betreuungsgerichte sind die jeweiligen Amtsgerichte.... Hiernach nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung: Erste Frage:
Stellungnahme: Enden die freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z. B. Fixierungen, Medikamente, künstliches Koma) bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme, bzw. der Akutversorgung, ist die Einschaltung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich (in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 4 baden-württembergisches Unterbringungsgesetz), sondern nur dann, wenn abzusehen ist, dass diese Maßnahmen über den genannten Zeitraum hinaus notwendig sein werden. Dies gilt entsprechend bei wiederholt erforderlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Wenn für den Patienten Betreuung/Vollmacht besteht, ist die Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten in die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erforderlich, der wiederum die Genehmigung des Betreuungsgerichts zu beantragen hat. Wenn keine Betreuung/Bevollmächtigung besteht, ist das für den Wohnort des Patienten örtlich zuständige Betreuungsgericht... zu informieren, das für den Patienten - gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung - einen Betreuer bestellt. Deshalb ist es sehr sinnvoll, zusammen mit der Mitteilung der Notwendigkeit einer Betreuung dem Betreuungsgericht zusammen mit dem möglichst ausführlichen ärztlichen Bericht zugleich anzuzeigen, ob und welche Angehörigen bereit wären, die vorläufige Betreuung zu übernehmen. Mit dem dann bestellten Betreuer sind die weiteren ärztlichen Maßnahmen zu besprechen und gegebenenfalls die Genehmigung für die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen beim Betreuungsgericht... einzuholen. Vierte Frage:
Stellungnahme: Unverzüglich, sobald erkennbar ist, dass der Patient innerhalb des Zeitraums von drei Tagen mit Wahrscheinlichkeit nicht das Bewusstsein wiedererlangen bzw. nicht einwilligungsfähig sein wird. Fünfte Frage:
Stellungnahme: Es gilt das oben zu Ziffern eins bis drei Gesagte entsprechend. Sechste Frage:
Stellungnahme: Die Bestellung des vorläufigen Betreuers erfolgt schriftlich, gegebenenfalls per Fax, entsprechend die Genehmigung bzw. die Ablehnung von ärztlichen Maßnahmen. Achte Frage:
Stellungnahme: Da bis zum dritten Tag ... das Amtsgericht zu benachrichtigen ist, können meines Erachtens die Dienstzeiten eingehalten werden. Neunte Frage:
Stellungnahme: Es ist sehr sinnvoll, von jedem Patienten, soweit er hierzu in der Lage ist, bei der Aufnahme eine schriftliche Vorsorgevollmacht betreffend Gesundheitsfürsorge und, falls erforderlich, Einwilligung in freiheitsbeschränkende Maßnahmen erteilen zu lassen. Damit erübrigt sich insoweit die Bestellung eines Betreuers. Die Genehmigung von längerfristigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen hätte dann der Bevollmächtigte zu genehmigen und seinerseits beim zuständigen Amtsgericht die gerichtliche Genehmigung zu beantragen. Anschließend zu ihrer Problemschilderung bei § 1904 BGB: Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Risikooperationen - also zusätzlich zu der des Betreuers beziehungsweise Bevollmächtigten - ist nur dann erforderlich, wenn mit dem Aufschub keine Gefahr verbunden ist (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es muss somit genügend Zeit für das Betreuungsgericht vorhanden sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Notwendigkeit der beabsichtigten ärztlichen Maßnahme, der Abschätzung des Risikos für den Patienten und der Eilbedürftigkeit. In dringenden Fällen zur Lebensrettung des Patienten kann der Arzt immer von dessen mutmaßlicher Einwilligung ausgehen. Ich empfehle in diesen Fällen die ärztlichen Maßnahmen ausführlich zu dokumentieren, insbesondere deren Notwendigkeit und Dringlichkeit zu begründen. In der Hoffnung, dass ihre Fragen hiermit hinreichend beantwortet sind, verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen ...
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