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Die PatientenverfügungDie gesetzliche
Regelung der Patientenverfügung steht noch aus, obgleich die Notwendigkeit
einer solchen Regelung weithin geshen wird und die politischen Gemien sich
seit Jahren mit der Frage befassen. Somit gelten zunächst noch die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:
Um sicher zu stellen, daß
der eigene Wille bei ärztlichen Behandlungen, z.B. auch, was lebensverlängernde
Maßnahmen betrifft, auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr
in der Lage ist, diesen Willen zu äußern, besteht die Möglichkeit,
eine Patientenverfügung (auch unpräzise "Patiententestament"
genannt) zu verfassen.
Bei der Patientenverfügung
handelt es sich um eine Willenserklärung, die rechtswirksam nur dann
eingerichtet werden kann, wenn der Verfügende einwilligungsfähig
ist. Hierzu ist es lediglich notwendig, daß Art, Bedeutung und Risiken
der Maßnahme erfaßt werden. Eine Geschäftsfähigkeit
ist nicht zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall sollte ein ärztliches
Attest die Einwilligungsfähigkeit
bescheinigen. Gesetzliche Regelungen zur Behandlung dieser Willenserklärung
finden sich in den §§ 1901-1904
BGB.
Die konkrete Ausgestaltung der Patientenverfügung ist nicht formgebunden. Aber allein aus Gründen der Beweisbarkeit sollte diese in jedem Fall schriftlich hinterlegt werden. Die Verfügung kann zu jeder Zeit formfrei geändert oder auch aufgehoben werden, sofern Einwilligungsfähigkeit besteht. Bei der Ausgestaltung sollte beachtet werden, daß diese genau den zu entscheidenden Fall betreffen muß. Werden also spezielle Fälle genannt, so werden auch nur diese berücksichtigt. Soll daher eine differenzierte Patientenverfügung erstellt werden, so kann es ratsam sein, diese mit juristischer Hilfe abzufassen. Steht der tatsächliche Wille des Betroffenen aufgrund der Patientenverfügung fest, so ist dies eine rechtlich verbindliche Anweisung. Darüber hinaus kommt der Verfügung eine Hilfsfunktion zu, um den mutmaßlichen Willen zu erforschen, wenn der tatsächliche Wille nicht feststeht. Ist der Wille des Betroffenen bekannt, so besteht auch kein Regelungsbedarf durch einen Betreuer, eine Bestellung für diesen Bereich scheidet zudem aus, da der betreffende Bereich bereits geregelt wurde. Entsprechende Muster stehen Ihnen für eine Patientenverfügung sowie für eine Vorsorgevollmacht auf unseren Seiten zur Verfügung. |