AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Die Patientenverfügung

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung steht noch aus, obgleich die Notwendigkeit einer solchen Regelung weithin geshen wird und die politischen Gemien sich seit Jahren mit der Frage befassen. Somit gelten zunächst noch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:

Um sicher zu stellen, daß der eigene Wille bei ärztlichen Behandlungen, z.B. auch, was lebensverlängernde Maßnahmen betrifft, auch dann respektiert wird, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu äußern, besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung (auch unpräzise "Patiententestament" genannt) zu verfassen.
Da Betreuer, Richter des Betreuungsgerichtes und Ärzte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen bei Patienten, die nicht einwilligungsfähig sind, auch nach dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu entscheiden haben, ist eine Patientenverfügung ein wichtiges Hilfsmittel. Natürlich ist die Patientenverfügung unbeachtlich, wenn sie verbotene Behandlungsmethoden oder beispielsweise aktive Sterbehilfe verlangt. Problematisch ist die Berücksichtigung indes im Notfall, da die letzte und somit einzig gültige Verfügung den Hilfeleistenden i.a. nicht bekannt sein wird und daher auch bei Sofortmaßnahmen nur selten berücksichtigt werden kann. Probleme ergeben sich auch dann, wenn die Verfügung lange Zeit vor dem Behandlungszeitpunkt errichtet wurde. Es empfiehlt sich deshalb, eine solche Verfügung regelmäßig zu erneuern oder jedenfalls neu zu datieren.

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, die rechtswirksam nur dann eingerichtet werden kann, wenn der Verfügende einwilligungsfähig ist. Hierzu ist es lediglich notwendig, daß Art, Bedeutung und Risiken der Maßnahme erfaßt werden. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht zwingend erforderlich. Im Zweifelsfall sollte ein ärztliches Attest die Einwilligungsfähigkeit bescheinigen. Gesetzliche Regelungen zur Behandlung dieser Willenserklärung finden sich in den §§ 1901-1904 BGB.
Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von der Vorsorgevollmacht, in der Dritte ermächtigt werden, an Stelle des Betroffenen zu entscheiden. Beide Verfügungen ergänzen sich jedoch. Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, daß eine Patientenverfügung besteht und diese für den oder die in der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten bindend sein soll.

Die konkrete Ausgestaltung der Patientenverfügung ist nicht formgebunden. Aber allein aus Gründen der Beweisbarkeit sollte diese in jedem Fall schriftlich hinterlegt werden. Die Verfügung kann zu jeder Zeit formfrei geändert oder auch aufgehoben werden, sofern Einwilligungsfähigkeit besteht. Bei der Ausgestaltung sollte beachtet werden, daß diese genau den zu entscheidenden Fall betreffen muß. Werden also spezielle Fälle genannt, so werden auch nur diese berücksichtigt. Soll daher eine differenzierte Patientenverfügung erstellt werden, so kann es ratsam sein, diese mit juristischer Hilfe abzufassen.

Steht der tatsächliche Wille des Betroffenen aufgrund der Patientenverfügung fest, so ist dies eine rechtlich verbindliche Anweisung. Darüber hinaus kommt der Verfügung eine Hilfsfunktion zu, um den mutmaßlichen Willen zu erforschen, wenn der tatsächliche Wille nicht feststeht. Ist der Wille des Betroffenen bekannt, so besteht auch kein Regelungsbedarf durch einen Betreuer, eine Bestellung für diesen Bereich scheidet zudem aus, da der betreffende Bereich bereits geregelt wurde.

Entsprechende Muster stehen Ihnen für eine Patientenverfügung sowie für eine Vorsorgevollmacht auf unseren Seiten zur Verfügung.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Betreuungsrecht  | Nach Oben