Wie ist die Rechtslage beim
Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen?
Die Frage, ob ein
Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge übertragen
worden ist, bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber
zu entscheiden hat, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten während
des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet
werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, ist bisher von den Vormundschaftsgerichten
unterschiedlich beantwortet worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII
ZB 2/03 hat der BGH die Frage nun dahin entschieden, dass Betreuer von
Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen
können, wenn das Vormundschaftsgericht zugestimmt hat. Voraussetzung
dafür ist, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen
entspricht.
Da der wirkliche Wille nicht
mehr geäußert werden kann, kommt es auf den mutmaßlichen
Willen an. Dieser muss vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen ermittelt
werden. Als Erkenntnisquelle kann dabei eine Patientenverfügung ("Patiententestament")besonders
wertvoll sein. Wichtig ist, dass in einer solchen Patientenverfügung
eindeutig geregelt wird, auf welche Fälle sie sich beziehen soll.
Auch sollte sie, um wirklich den mutmaßlichen Wille des Ausstellers
im Zeitpunkt der Maßnahme wiederzugeben, vom Aussteller, z.B. durch
wiederholte Unterschriften mit Datumsangabe, laufend aktualisiert werden.
Daneben kann natürlich die Befragung des Betreuers und/oder von Angehörigen
des Betroffenen hilfreich sein.
Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich
der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, ist auch für
die Entscheidung über einen etwaigen Behandlungsabbruch zuständig.
Eine andere Frage ist es,
ob Ärzte verpflichtet sind, am Abbruch einer lebensverlängernden
Maßnahme mitzuwirken. Diese Frage muss - auch nach der Rechtsprechung
des BayObLG - im Hinblick auf die mit der Entscheidung verbundenen ethischen
Fragen verneint werden.
Verlangen allerdings Arzt
und Betreuer gemeinsam, dass die künstliche Ernährung eines einwilligungsunfähigen
Betreuten eingestellt wird, kann sich das Pflegeheim, in dem der Betreute
lebt, dem nicht unter Berufung auf den Heimvertrag widersetzen (BGH NJW
2005, 2385).