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Wie ist die Rechtslage beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen?
Die Frage, ob ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, bei einem nicht einwilligungsfähigen Betreuten auch darüber zu entscheiden hat, ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten während des Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, ist bisher von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich beantwortet worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003 - XII ZB 2/03 hat der BGH die Frage nun dahin entschieden, dass Betreuer von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen können, wenn das Vormundschaftsgericht zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entspricht.
Da der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Dieser muss vom Vormundschaftsgericht von Amts wegen ermittelt werden. Als Erkenntnisquelle kann dabei eine Patientenverfügung ("Patiententestament")besonders wertvoll sein. Wichtig ist, dass in einer solchen Patientenverfügung eindeutig geregelt wird, auf welche Fälle sie sich beziehen soll. Auch sollte sie, um wirklich den mutmaßlichen Wille des Ausstellers im Zeitpunkt der Maßnahme wiederzugeben, vom Aussteller, z.B. durch wiederholte Unterschriften mit Datumsangabe, laufend aktualisiert werden. Daneben kann natürlich die Befragung des Betreuers und/oder von Angehörigen des Betroffenen hilfreich sein.
Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, ist auch für die Entscheidung über einen etwaigen Behandlungsabbruch zuständig.
Eine andere Frage ist es, ob Ärzte verpflichtet sind, am Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme mitzuwirken. Diese Frage muss - auch nach der Rechtsprechung des BayObLG - im Hinblick auf die mit der Entscheidung verbundenen ethischen Fragen verneint werden.
Verlangen allerdings Arzt und Betreuer gemeinsam, dass die künstliche Ernährung eines einwilligungsunfähigen Betreuten eingestellt wird, kann sich das Pflegeheim, in dem der Betreute lebt, dem nicht unter Berufung auf den Heimvertrag widersetzen (BGH NJW 2005, 2385).