Die Frage, wie sich
ein
Betreuer
oder Bevollmächtigter bei der Anordnung
ärztlicher
Maßnahmen zu verhalten hat, wenn der Betreute oder Vollmachtgeber
nicht
einwilligungsfähig
ist, war lange Zeit höchst streitig. Insbesondere die Problematik,
ob bei Koma-Patienten und/oder Patienten vor dem oder während des
Sterbevorgangs auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden
soll (sog. passive Sterbehilfe) und ob dazu die Genehmigung des
Betreuungsgerichts
erforderlich ist, war von den Vormundschaftsgerichten (jetzt: Betreuungsgerichten)
bisher unterschiedlich gelöst worden. Mit Beschluss vom 17.03.2003
- XII ZB 2/03 hatte der BGH die Frage dahin entschieden, dass Betreuer
von Koma-Patienten den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen veranlassen
konnten, wenn das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) zugestimmt
hatte.
Voraussetzung dafür
war, dass der Behandlungsabbruch dem Willen des Betroffenen entsprach.
Wenn der wirkliche Wille nicht mehr geäußert werden kann, kam
es auf den mutmaßlichen Willen an.
Seit 1.9.2009 gelten die
neu ins Gesetz eingefügten §§ 1901a-c
BGB.
Sie regeln zusammane mit dem geänderten §
1904 BGB die obengenannte Problematik und das Recht der schon zuvor
bekannten aber bisher gesetzlich nicht erfassten Patientenverfügung.
Unter einer Patientenverfügung
versteht man die schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen
Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit,
in der er bestimmt, ob er in konkret bezeichnete, zum Zeitpunkt der Festlegung
aber noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder ob er diese
untersagt.
Die Patientenverfügung
ist für Ärzte, Betreuer, Bevollmächtigte und Gerichte verbindlich.
Voraussetzung ist aber, dass die Festlegungen in der Patientenverfügung
der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen
des Betroffenen eindeutig zur Geltung bringen (§ 1901a BGB).
Die Patientenverfügung
gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, also auch dann,
wenn der tödliche Verlauf der Erkrankung nicht feststeht. Nur Volljährige
können eine Patientenverfügung verfassen. Sie muss schriftlich
errichtet werden, ist freiwillig und kann jederzeit formlos widerrufen
werden. Ärztliche Mitwirkung oder Beratung ist nicht erforderlich.
Liegt keine Patientenverfügung
vor oder treffen deren Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss
der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Berücksichtigung des
mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung,
den ärztlichen Eingriff oder die Heilbehandlung einwilligt.
Die Entscheidung über
die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog
zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der
behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist, und erörtert
die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. An der
Entscheidung sind, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung möglich
ist, Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Verfassers zu
beteiligen (§ 1901b BGB).
Sind sich Arzt und Betreuer
bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, muss das
Betreuungsgericht nicht angerufen werden. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten,
müssen Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom
Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn die begründete Gefahr besteht,
dass der Betreute/Bevollmächtigte durch die ärztliche Maßnahme
oder deren Unterlassen bzw. Abbruch stirbt oder einen schwerden und längerfristigen
Gesundheitsschaden erleidt (§ 1904 BGB). Ansonsten entscheidet letztlich
der Betreuer/Bevollmächtigte.