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Wer entscheidet?
Die Entscheidung über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen im vorstehend definierten Sinn kann einem Betreuer übertragen werden. Die Befugnis zur Einwilligung fällt in den Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge, muss also dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht nicht gesondert übertragen werden.