Wer ist betroffen?
Die Problematik
betrifft ausschließlich Patienten, die irreversibel hirngeschädigt,
entscheidungsunfähig - wenn auch nicht unbedingt bewusstlos - und
volljährig sind. Ferner ist die Frage nur dann relevant, wenn der
Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. In den bisher zur Entscheidung
stehenden Fällen handelt es sich um die Zulässigkeit eines Abbruchs
der künstlichen Ernährung. Da die Fragestellung grundsätzlicher
Natur ist, sind davon aber auch andere Maßnahmen, wie etwa der Abbruch
der künstlichen Beatmung oder überhaupt die künstliche Aufrechterhaltung
lebenswichtiger Systeme, betroffen. Dass sich dabei Abgrenzungsfragen zur
sog. aktiven Sterbehilfe ergeben, die nach wie vor verboten bleibt, liegt
auf der Hand.