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Wer ist betroffen?
Die Problematik betrifft ausschließlich Patienten, die irreversibel hirngeschädigt, entscheidungsunfähig - wenn auch nicht unbedingt bewusstlos - und volljährig sind. Ferner ist die Frage nur dann relevant, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. In den bisher zur Entscheidung stehenden Fällen handelt es sich um die Zulässigkeit eines Abbruchs der künstlichen Ernährung. Da die Fragestellung grundsätzlicher Natur ist, sind davon aber auch andere Maßnahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Beatmung oder überhaupt die künstliche Aufrechterhaltung lebenswichtiger Systeme, betroffen. Dass sich dabei Abgrenzungsfragen zur sog. aktiven Sterbehilfe ergeben, die nach wie vor verboten bleibt, liegt auf der Hand.