Das Vormundschaftsgerichts muss zweifelsfrei feststellen:
- dass der Betroffene unfähig ist, seinen Willen zu äußern;
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.