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Was ist zu tun, wenn sich die Betreuung nicht auf den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erstreckt?Das Betreuungsgericht
kann die Betreuung auf dieses Aufgabengebiet
ausdehnen. Da das entsprechende Verfahren aber zeitaufwendig ist, besteht
bei nicht aufschiebbaren ärztlichen Maßnahmen die Möglichkeit,
in einem vereinfachten Verfahren für die Dauer von höchstens
sechs Monaten eine vorläufige Betreuung anzuordnen. Dazu ist vor allem
kein ausführliches Sachverständigengutachten notwendig, es genügt
ein einfaches ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand
des Betroffenen. Der Vorläufige Betreuer hat alle Rechte eines Betreuers.
Liegt ein medizinischer Notfall vor und reicht die Zeit nicht mehr aus, um eine vorläufige Betreuung anzuordnen, kann das Betreuungsgericht auch unmittelbar selbst über die Zulässigkeit der ärztlichen Maßnahme entscheiden (§ 1846 BGB). Ist auch keine Zeit mehr, um das Betreuungsgericht zu informieren, was bei Notoperationen, z.B. nach einem Unfall, Herzinfarkt oder in ähnlichen Situationen häufig vorkommt, müssen die behandelnden Ärzte unter Notstandsgesichtspunkten selbst entscheiden. Dabei sind ausschließlich das Interesse des Patienten und sein etwa bekannter oder mutmaßlicher Wille zu beachten. Auf Willensäußerungen von Angehörigen kommt es nicht an. Diese sind aber wichtige Informationsquellen, um den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen. |