Es handelt sich bei ärztlichen Maßnahmen im Verhältnis Arzt–Patient meist um einen Behandlungsvertrag.
Wirksam in solche Maßnahmen einwilligen oder solche ablehnen kann aber nur, wer einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig können auch Betreute sein, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen.
Zudem muss der Patient zuvor hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Werden Behandlungen ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, so stellen sie u.U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Auch ein Betreuter muss selber seine Einwilligung erteilen, sofern Einwilligungsfähigkeit besteht. Eine Einwilligung des Betreuers kommt dann nicht in Betracht.
Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, kann der Betreuer oder Bevollmächtigte für den Betroffenen einwilligen sofern der entsprechende Aufgabenkreis übertragen wurde oder eine entsprechend ausgestaltete Vorsorgevollmacht vorliegt.
Daher muss sich der Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, vergewissern, ob die betreute Person in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist und selbst entscheiden kann, ob sie einwilligt.
Die Entscheidung wird dann ggf. vom Betreuer nach hinreichender ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung in die medizinische Maßnahme getroffen. Einer schriftlich niedergelegten, den konkreten Fall treffenden Patientenverfügung hat der Betreuer Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.
Bei gefährlichen Heilbehandlungen benötigt der Betreuer oder ein Bevollmächtigter die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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